Rechtsprechung
   BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24027
BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22 (https://dejure.org/2022,24027)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2022 - 5 P 1.22 (https://dejure.org/2022,24027)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 5 P 1.22 (https://dejure.org/2022,24027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG a. F. § 67 Abs. 1 Satz 1, § ... 68 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3 und 5, § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2; BPersVG § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 70 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 7 Alt. 1 und 2, Abs. 5 Nr. 1 und 2, § 108 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3, § 559 Abs. 2
    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat, die er seiner Entscheidung über eine Maßnahme nicht zugrunde gelegt hat.

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat, die er seiner Entscheidung über eine Maßnahme nicht zugrunde gelegt hat.

  • doev.de PDF

    Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Weil sich auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nach dem materiellen Recht bestimmt, ist bei der Prüfung der Begründetheit eines auf die Verletzung eines ...

  • rechtsportal.de

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats der Agentur für Arbeit zu mehreren Personalmaßnahmen hinsichtlich Beachtlichkeit; Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat, die er seiner Entscheidung über eine Maßnahme nicht zugrunde gelegt hat.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 285
  • NVwZ-RR 2022, 943
  • NZA-RR 2022, 600
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Die Äußerungsfrist des Personalrats im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 20 m. w. N.).

    Der Informationsanspruch des Personalrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 20 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 62 PV 11.19

    Agentur für Arbeit; Jobcenter; gemeinsame Einrichtung; Auswahlentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    In den vom Oberverwaltungsgericht nachfolgend zitierten einschlägigen Ausführungen seines Beschlusses vom 24. September 2020 - OVG 62 PV 11.19 - heißt es unter anderem, es sei höchstrichterlich geklärt, dass eine Verletzung der Unterrichtungs- und Informationspflicht des Dienststellenleiters nach § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F. darstelle.

    Das Oberverwaltungsgericht hat in Anbetracht der wortgetreuen Wiedergabe seiner Ausführungen zum materiellen Recht alter Fassung aus seinem Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 62 PV 11.19 - (juris Rn. 28 bis 47) der Sache nach auch für das streitgegenständliche Verfahren festgestellt, dass der Beteiligte im Vorfeld der in Rede stehenden Versetzungen und Zuweisungen jeweils kein eigenes Auswahlverfahren durchgeführt und die Auswahl des Geschäftsführers des jeweiligen Jobcenters tatsächlich auch nicht wiederholt oder auch nur prüfend nachvollzogen hat.

  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Zwar kann auch die Rüge von Fehlern bei dem von der Geschäftsführung eines Jobcenters durchgeführten Auswahlverfahren einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG a. F. darstellen, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung unabhängig davon, wer dafür zuständig gewesen ist, auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 36).

    Das gilt auch, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich vermeintliche Fehler im Auswahlverfahren des Jobcenters auf die Rechtmäßigkeit der zur Umsetzung der Auswahlentscheidung getroffenen personellen Maßnahme des Trägers auswirken können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 36).

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - PersV 2021, 179 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    (2) Aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F., wonach die Dienststelle und die Personalvertretung darüber zu wachen haben, dass alle Angehörigen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, folgt hier schon deshalb kein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der Auswahlunterlagen, weil in einer Konstellation wie der vorliegenden eine solche jedenfalls dann nicht erforderlich ist (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab der Erforderlichkeit BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - BVerwGE 164, 146 Rn. 39), wenn wie hier feststeht, dass eine Auswahl durch die betreffende Dienststellenleitung gar nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 27.09.2018 - 5 C 7.17

    Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Es hat, da dieser Antrag gegenwarts- und zukunftsgerichtet ist, für die materiell-rechtliche Prüfung zu Recht auf das aktuelle Recht abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 42.13 - juris Rn. 9; vgl. ferner Urteil vom 27. September 2018 - 5 C 7.17 - BVerwGE 163, 232 Rn. 8).
  • BVerwG, 11.03.2014 - 6 PB 42.13

    Vorlage einer Liste über geeignete behinderte Bewerber bzgl. Bewerbungsgesprächs

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Es hat, da dieser Antrag gegenwarts- und zukunftsgerichtet ist, für die materiell-rechtliche Prüfung zu Recht auf das aktuelle Recht abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 PB 42.13 - juris Rn. 9; vgl. ferner Urteil vom 27. September 2018 - 5 C 7.17 - BVerwGE 163, 232 Rn. 8).
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 - 5 P 5.20 - IÖD 2022, 114 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Denn die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 C 7.20 - NVwZ 2022, 803 Rn. 14 und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 PB 25.09

    Mitbestimmung bei Versetzung; Dienststellenwechsel; Dienststellenbegriff;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
    Hält der Personalrat die ihm erteilten Auskünfte nicht für ausreichend, ist er unter Umständen gehalten, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 2.16

    Behördenorganisation; Bundesagentur für Arbeit; Datenverarbeitung;

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 11.19

    In Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG hat der Personalrat kein Recht

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige

    aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bereitstellung der Kommentarfunktion sei nur mit seiner vorherigen Zustimmung zulässig gewesen, richtet sich das Bestehen des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a. F. Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - PersV 2023, 25 Rn. 12 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    Geht es im Rahmen eines konkreten Feststellungsantrags - wie hier - darum, ob eine bestimmte, von der Dienststellenleitung in der Vergangenheit beabsichtigte (und ggf. durchgeführte) Maßnahme mitbestimmungspflichtig war, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Willensbildung aufseiten der Dienststellenleitung abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 9 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    Soweit der Antrag auf alle seit Einführung und erstmaliger Anwendung der technischen Einrichtung eingetretenen mitbestimmungsrelevanten Änderungen in der Anwendung der Einrichtung gerichtet ist, ist daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (als letzter Tatsacheninstanz) abzustellen, wobei Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu beachten sind, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    (1) Da das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist, wenn die Dienststellenleitung die Maßnahme "beabsichtigt" (§ 69 Abs. 2 BPersVG a. F./§ 70 Abs. 2 BPersVG), also ihren Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 17), ist eine prognostische Einschätzung erforderlich, ob zu diesem Zeitpunkt unter Würdigung aller relevanten Einzelfallumstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass einschlägige Nutzerkommentare in beachtlichem Umfang eingestellt und daher potenziell von der Dienststellenleitung zur Kenntnis genommen und verwertet werden können.

  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 15.21

    Kein Eintritt der Billigungsfiktion, wenn die Äußerungsfrist infolge

    Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 15 m. w. N.).

    Der Eintritt der Zustimmungsfiktion bewirkt die Beendigung des konkreten Mitbestimmungsverfahrens mit der Konsequenz, dass für eine Fortsetzung oder Nachholung kein Raum mehr ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 13 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    aa) Die Äußerungsfrist des Personalrats nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit der vollständigen Unterrichtung durch die Dienststellenleitung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 20 m. w. N., vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 17, vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 20 und vom 18. April 2023 - 5 P 4.22 - Rn. 8; vgl. zum NPersVG auch BAG, Urteil vom 1. Juni 2022 - 7 AZR 232/21 - PersV 2023, 98 Rn. 22: Voraussetzung "ordnungsgemäßer Unterrichtung").

    Ein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens besteht allerdings nur in dem Umfang, in dem der Personalrat die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt (etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 17 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 20, jeweils m. w. N.).

    Nicht vorgelegt werden müssen solchen Unterlagen, welche die Dienststellenleitung ihrer Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde gelegt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 18 ff. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.).

    Dabei gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob ein Personalrat auf den durch den Unterrichtungsanspruch nach § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG a. F. vermittelten Schutz vor einem Beginn der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 25 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 28, jeweils m. w. N.) überhaupt verzichten kann.

    Das gilt umso mehr, als die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Gesetzesverstoß im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F. darstellt, weshalb der Personalrat nicht berechtigt ist, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 25 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 28, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 4.22

    Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Urkundenvorlage im

    Es hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass dieses Begehren materiell-rechtlich auch nach dem 15. Juni 2021 nicht anhand des an diesem Tag in Kraft getretenen Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt der streitigen Versetzung und Zuweisung anzuwendenden Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 12 ff. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).

    Sie beginnt - allgemein und so auch hier - mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - PersV 2023, 25 und - 5 P 9.20 - juris, jeweils Rn. 16 f., 25 sowie vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 19 f., 28; soweit die in den genannten Beschlüssen verwendete Formulierung "nicht unterbrochen" den Eindruck zu erwecken geeignet sein könnte, der Senat halte nicht daran fest, dass die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt, stellt der Senat klar, dass dieser Eindruck unzutreffend wäre).

    Maßgebend in diesem Sinne können die vollständigen Auswahlunterlagen aber nur gewesen sein, wenn der Leiter der Dienststelle, welcher der Personalrat zugeordnet ist, die der personellen Maßnahme zugrundeliegende materielle Auswahlentscheidung selbst getroffen oder sich die von anderen getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 17 f. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 21 ff. m. w. N.).

    Aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F., wonach die Dienststelle und die Personalvertretung darüber zu wachen haben, dass alle Angehörigen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, folgt hier schon deshalb kein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der Auswahlunterlagen, weil in einer Konstellation wie der vorliegenden eine solche jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn wie hier feststeht, dass eine Auswahl durch die betreffende Dienststellenleitung gar nicht stattgefunden hat (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 19 ff. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 24 m. w. N.).

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 23 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 26 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass sich vermeintliche Fehler im Auswahlverfahren des Jobcenters auf die Rechtmäßigkeit der zur Umsetzung der Auswahlentscheidung getroffenen personellen Maßnahme des Trägers auswirken können (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 24 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 27 m. w. N.).

    Der Informationsanspruch des Personalrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 25 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 28 m. w. N.).

  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 55.22
    Denn die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 3.22

    Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei Zuweisung an das Jobcenter

    Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht entgegen, dass die im Jahr 2020 womöglich zu Unrecht vorenthaltene weitere Mitbestimmung nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 2021 offensichtlich entfallen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - juris Rn. 9 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 11).

    Maßgeblich ist für die Fragen, ob der Antragsteller im Jahr 2020 zur Mitbestimmung berufen war und seine Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme beachtlich versagte, das damals geltende Bundespersonalvertretungsgesetz (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - juris Rn. 11 f. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 14 f.).

    Es ist ebenso möglich, die Verpflichtung zur unverzüglichen Fortsetzung der Mitbestimmung zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen (wie BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 16; enger Gronimus, a.a.O. Rn. 299).

    Maßgeblich ist nunmehr das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 2021 (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher

    Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 - BVerwG 5 P 1.22 -, juris Rn. 15; Urt. v. 17.12.2021 - BVerwG 7 C 7.20 -, BVerwGE 174, 309, 311 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Da für einen vom erledigten anlassgebenden Einzelfall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse nur besteht, wenn der Antrag sich auf künftige Sachverhalte bezieht, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Einzelfalls entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 6.11.2018 - BVerwG 5 P 8.16 -, juris Rn. 9), ist der Antrag zukunftsgerichtet und sind seine Erfolgsaussichten anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. bspw. zur Bestimmung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren abhängig vom jeweiligen Streitgegenstand und danach anzuwendenden materiellen Recht: BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 - BVerwG 5 P 1.22 -, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 27.4.2022 - BVerwG 5 P 9.20 -, juris Rn. 11 ff. (jeweils konkreter Feststellungsantrag bezogen auf die Beteiligung an einer individuellen Personalmaßnahme); Senatsbeschl. v. 24.1.2020 - 17 LP 1/19 -, juris Rn. 31 f. (konkreter Feststellungsantrag bezogen auf einen Initiativantrag betreffend eine individuelle Personalmaßnahme); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.3.2019 - 18 LP 5/17 -, juris Rn. 34 (Rücknahme einer unter Verletzung von Beteiligungsrechten vollzogenen Maßnahme)).

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 P 4.21

    Ermäßigung von Pflichtstunden für Mitglieder des örtlichen Personalrats einer

    Schließlich ist der Antrag entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht wegen einer mit der Berücksichtigung der Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung in der aktuellen Fassung verbundenen Auswechslung des Streitgegenstandes unzulässig, weil ein abstrakter Feststellungsantrag gegenwarts- und zukunftsgerichtet und deshalb nach Maßgabe des aktuellen Rechts zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 30).

    Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStZErmVO MV in der hier anzuwendenden (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 30) Fassung der Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 648).

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 2.22

    Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer

    (1) Da das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist, wenn die Dienststellenleitung die Maßnahme 'beabsichtigt' (§ 69 Abs. 2 BPersVG a. F./§ 70 Abs. 2 BPersVG), also ihren Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 17), ist eine prognostische Einschätzung erforderlich, ob zu diesem Zeitpunkt unter Würdigung aller relevanten Einzelfallumstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass einschlägige Nutzerkommentare in beachtlichem Umfang eingestellt und daher potenziell von der Dienststellenleitung zur Kenntnis genommen und verwertet werden können.
  • VG Berlin, 29.09.2023 - 72 K 6.22
    Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F. = § 75 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es demnach, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - BVerwG 5 P 1.22 - und vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -).

    Es mag denkbar sein, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG nur auf die tatsächlich angestellten Erwägungen des Geschäftsführers nach § 44g Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II beschränkt ist, wenn dieser sich damit begnügte zu prüfen, ob er die ihm vom Träger vorgeschlagene Person in seine Dienststelle eingliedern und deshalb der von jener abgebenden Stelle beabsichtigten Zuweisung aufnehmend zustimmen will (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 - BVerwG 5 P 1.22 -, Rn. 22 und 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 - 62 PV 6.22

    Personalvertretungsrechtliche Mitwirkung bei einem Erlass zur Anrechnung von

    Denn diese Frage ist auf die Vergangenheit bezogen und daher nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 15 zum Mitbestimmungsverfahren).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 2.21

    Anfechtung einer Personalratswahl; Aufbewahrung von Wahlbriefen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - 33 A 1890/21

    Personalrat; Mitbestimmung; Verweigerung; Zustimmung; Gründe; beachtlich

  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht